Nach der bisherigen Rechtspraxis der ostdeutschen Bundesländer erhielten die in den neuen Bundesländern tätigen Beamten dann einen Zuschuss zu ihrer Besoldung in Höhe der Differenz zur Besoldung im Westen, wenn sie ihre gesamte Ausbildung im Westen absolviert hatten. Beamten aus den Altbundesländern sollte auf diese Weise ein Anreiz zur Arbeitsaufnahme in den neuen Bundesländern geboten werden. Beamte, die nur Teile ihrer Ausbildung im Alt-Bundesgebiet durchgeführt hatten, wurde der Zuschuss bislang verweigert. Auf diesen Zuschuss haben nun nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch diejenigen Beamten Anspruch, die sich überwiegend im Alt-Bundesgebiet für ihre Aufgaben qualifiziert haben. Im Einzelfall könne es sogar ausreichen, dass der Beamte die Ausbildung und Prüfung zu gleichen Teilen in den alten und den neuen Bundesländern absolviert hat. Ob die höhere Besoldung auch rückwirkend beansprucht werden kann oder insoweit bereits Verjährung eingetreten ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.
(Urteil vom 15.06.06 – Az: BVerwG 2 C 14.05)
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