Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kündigen, weil noch nicht feststeht, ob ein bisheriger Großauftrag dem Unternehmen auch in der Zukunft erteilt oder verlängert wird, sind solche Kündigungen in der Regel unwirksam.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Beendigungskündigung ist nämlich, dass eine solche Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Betriebsbedingte Gründe können zwar die Kündigung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen – dies aber nur dann, wenn der vom Arbeitgeber nachzuweisende Kündigungsgrund zum dauerhaften Wegfall des/der Arbeitsplätze führt.
Zu prüfen ist dies bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Kündigung erhält. Steht zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob ein bestimmter Großauftrag verlängert oder auch in der Zukunft erteilt wird, sondern ist dies noch von Vergabeentscheidungen Dritter abhängig, über die erst später entschieden wird, kann der Arbeitgeber also nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein auf Dauer angelegter Wegfall des Arbeitsplatzes der Arbeitnehmer bereits feststand.
Die Kündigung ist dann zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Arbeitnehmer sozial nicht gerechtfertigt.
Um dies wirksam feststellen zu lassen, muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben haben.
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