Was darf/ muss der gerichtlich bestellte Sachverständige tun?

VonHagen Döhl

Was darf/ muss der gerichtlich bestellte Sachverständige tun?

In Bauprozessen müssen zur Klärung von Mängelursachen häufig Konstruktionsöffnungen vorgenommen werden. Ob der gerichtliche Sachverständige diese Öffnungen vornehmen darf, darüber besteht keine Einigkeit. Die einen verlangen eine richterliche Anordnung an den Sachverständigen, die anderen wiederum nicht. Das OLG Hamm entschied, dass die gerichtliche Anweisung an den Sachverständigen, er solle Prüföffnungen schaffen und verschließen, unzulässig sei. Grundsätzlich habe die beweispflichtige Partei für die zur Begutachtung nötige Baufreiheit zu sorgen – also dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung eines unzugänglichen Bauteils möglich ist. Der gerichtliche Sachverständige dürfe als Helfer des Gerichts nicht mehr als der Richter. Ein von vornherein vollständig fach- und sachkundiger Richter hätte aber wegen des den Zivilprozess bestimmenden Beibringungsgrundsatzes nicht die Befugnis, Konstruktionsöffnungen durchzuführen, und erst recht nicht die Pflicht, sie anschließend zu beseitigen – ganz unabhängig davon, dass solche Maßnahmen ihm auch nicht zumutbar seien.
(OLG Hamm Beschluss vom 18.10.2005 – 26 U 16/04)

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