Zahlungsfristen von 90 Tagen sind zu lang

VonHagen Döhl

Zahlungsfristen von 90 Tagen sind zu lang

Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB n.F. nicht stand und ist unwirksam.
(OLG Köln 01.02.2006 – 11 W 5/06)

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