Vorsätzliche falsche Angabe zum Fahrer eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit stellt eine Straftat der falschen Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB dar.

VonHagen Döhl

Vorsätzliche falsche Angabe zum Fahrer eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit stellt eine Straftat der falschen Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB dar.

Mit einem sicherlich nicht ganz seltenen Sachverhalt der Selbstbegünstigung hat sich das OLG Stuttgart befasst. Der Fahrzeugführer beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Absprachegemäß bezeichnete sich sein Arbeitskollege zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer und zögerte das nachfolgende Bußgeldverfahren solange hinaus, bis der Fahrzeugführer wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden konnte. Dann legte der Arbeitskollege offen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet wurde.

Das OLG Stuttgart hat die Verurteilung des Fahrzeugführers wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB) bestätigt und bei dessen Arbeitskollegen Beihilfe hierzu angenommen. Der Senat sah den Fahrzeugführer als mittelbaren Täter der Falschverdächtigung an, bei der der Arbeitskollege Gehilfe gewesen sei.

(OLG Stuttgart, NStZ 2016, 155; ZfS 2016, 47)

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