1. Ein vertraglich vereinbarter Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche begründet allein keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vereinbarung des Erlasses auf anstößiger Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder einer Willensschwäche des Ausscheidenden auch das Unternehmen beruht hat (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 02.02.1997, WLw 1042/96, NL BzAR 1997, 177 ff.).
2. Die Sittenwidrigkeit des Verzichts ist nur dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck in ihrem Gesamtcharakter mit den guten Sitten vereinbar ist.
3. Ein Verzicht auf mehr als die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche durch das Mitglied ist dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn aufgrund außerordentlich hoher Verluste aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in der Zeit zwischen dem 01.07.1990 und dem Abschluss der Vereinbarung die liquiden Mittel des Unternehmens nahezu aufgebraucht waren und im Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung mit einem (teilweisen) Verzicht auf gesetzliche Ansprüche die Insolvenz des Unternehmens drohte. Unter diesen Umständen ist es nicht anstößig, wenn unter Hinweis auf eine die Existenz des Unternehmens in Frage stellende angespannte Liquiditätsklage Kreditierungen und Teilverzichte vereinbart werden, in denen das Mitglied auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche verzichtet.
(OLG Dresden Beschluss vom 30.04.2001, Az.: WLw 1468/00)
Volltext Az. WLw1468/00 (Link)
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