Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Eintritt des Schadens vom Vorsatz erfasst ist.
(BAG 18.4.2002 – 8 AZR 348/01)
Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Eintritt des Schadens vom Vorsatz erfasst ist.
(BAG 18.4.2002 – 8 AZR 348/01)
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