Verjährungsunterbrechung: Gescheiterte Zustellung des Bußgeldbescheides

VonHagen Döhl

Verjährungsunterbrechung: Gescheiterte Zustellung des Bußgeldbescheides

Auch wenn der Betroffene eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides dadurch gesetzt hat, dass er anlässlich seiner Anhörung durch die Verfolgungsbehörde als Wohnort eine Firmenanschrift angegeben hat, setzt eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides in der Wohnung des Betroffenen voraus, dass er unter der Zustellanschrift tatsächlich seine Wohnung unterhält. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustelladressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung. Die an den Erlass des Bußgeldbescheides gekoppelte Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur wirksam, wenn er binnen 2 Wochen wirksam zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Erweist sich die Zustellung als unwirksam, wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheides auch dann keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 6 Monate bewirkt, wenn nach dem Erlass andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam getroffen werden. Im Fall der nur „verspäteten“ aber wirksamen Zustellung, wäre der Zeitpunkt der späteren wirksamen Zustellung selbst dann nur für den Beginn der 6-monatigen Verjährungsfrist maßgeblich, wenn zwischen dem Erlass und der Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden (BGH ST 45 261/263 ff.). Die bloße Terminsaufhebung genügt nicht den Anforderungen des Unterbrechungstatbestandes des § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG.
(OLG Bamberg, Beschluss v. 12.12.2005 – 3 Ss OWi 1354/05)

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