Veruntreut ein Verwalter das Hausgeld, haftet dafür die Wohnungseigentümergemeinschaft solidarisch. Dies hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 26.01.2006 entschieden (Az.: 83 URII 1261/05 WEG).
Geklagt hatte ein Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage in München. Die auf ihn entfallenden Wohngelder wurden jahrelang per Lastschrift durch die Hausverwaltung eingezogen. Im November und Dezember 2004 veruntreute die damals für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätige Hausverwalterin aber die Zahlungen des Klägers, indem sie die Beträge in Höhe von jeweils 200 Euro auf ein ihr gehörendes Konto einzog und nicht dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft gutschrieben ließ. Die Lastschrift für Dezember 2004 konnte der Antragsteller noch rückbuchen lassen, für November jedoch nicht.
Die Eigentümerversammlung beschloss danach, dass die Wohngeldverluste nicht von der Gesamtheit der Eigentümer getragen würden, sondern dass diese jeder Eigentümer selbst zu tragen habe. Damit fand sich der Antragsteller nicht ab und beantragte beim Amtsgericht München, den genannten Beschluss für ungültig zu erklären. Die Gesamtheit der Wohnungseigentümergemeinschaft wandte ein, dass der Einzug des Geldes per Lastschrift für den Zeitraum November 2004 keine schuldbefreiende Wirkung für sie gehabt habe. Das Wohngeld wäre vielmehr erst dann wirksam gezahlt worden, wenn es einem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft gutgeschrieben worden sei.
Dies sah das Amtsgericht anders und erklärte den Beschluss, den der Kläger angegriffen hatte, für ungültig. Mit dem Eingang des Geldes auf dem Konto der Verwalterin sei Erfüllungswirkung für die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Der Einzug per Lastschrift sei nicht anders zu beurteilen, als wenn das Geld der Verwalterin in bar übergeben worden wäre. Die Hausverwaltung handele bei der Entgegennahme von Geld – unabhängig von der Form des Geldeinzugs – als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit sei im Zeitpunkt des Eingangs des Geldes bei der Verwalterin Erfüllungswirkung im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Veruntreue die Hausverwaltung das in Empfang genommene Geld, beseitige diese strafbare Handlung die Erfüllungswirkung nicht. Daher hätten die Folgen der Untreue die Wohnungseigentümer solidarisch zu tragen.
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