Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden.
Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV.
a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im Einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
(BGH Urteil vom 7.4.2004, Az: VIII ZR 167/03)
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