Teilweiser Annahmeverzug

VonHagen Döhl

Teilweiser Annahmeverzug

Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Der Arbeitgeber kann auch teilweise mit der Annahme der Dienste in Verzug geraten. Das ist dann der Fall, wenn er die Annahme der Dienste nicht generell ablehnt, aber weniger Arbeitsleistung annimmt als der Arbeitnehmer schuldet, der Arbeitgeber also den Umfang der Arbeitsleistung rechtswidrig einschränkt.
(BAG 7.11.2002 – 2 AZR 742/02)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort