Schriftliche Kündigungserklärung

VonHagen Döhl

Schriftliche Kündigungserklärung

Eine schriftliche Kündigungserklärung, welche entgegen einer besonderen Vertragsklausel nicht durch eingeschriebenen Brief abgesandt wird, ist in der Regel auch dann wirksam, wenn diese auf andere Weise, ohne Einschreibebrief, zugeht.

Eine Vertragsklausel, wonach die Kündigung in Schriftform erfolgen und durch eingeschriebenen Brief übersandt werden soll, bedeutet in der Regel nur, dass die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist. Dagegen ist es für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich, wenn diese auf anderem Wege als durch Einschreibebrief zugeht. Zudem reicht nach herrschender Rechtsprechung im Falle der gewillkürten Schriftform bereits die Übermittlung der Kündigung durch ein Telefax. (Dagegen reicht eine Kündigung per Telefax nicht im Falle der gesetzlichen Schriftform, wie z.B. beim Wohnraummietvertrag)
(BGH, Urteil v. 21.1.2004 – VII ZR 214/00)

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