Schadenersatzanspruch bei verspäteter Erteilung des Arbeitszeugnisses

VonHagen Döhl

Schadenersatzanspruch bei verspäteter Erteilung des Arbeitszeugnisses

Jedem Arbeitnehmer steht nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Arbeitszeugnis zu. Erteilt der Arbeitgeber dieses Arbeitszeugnis trotz ausdrücklichen Verlangens des Arbeitnehmers erst verspätet, steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch wegen der verspäteten Erfüllung des Zeugnisanspruches zu.
Will der Arbeitnehmer diesen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, muss er allerdings nachweisen, dass er nur auf Grund des fehlenden Zeugnisses nicht für eine neue Arbeitsstelle aus dem Kreis der Bewerber ausgewählt wurde. In einem Verfahren vor dem LAG Hessen hatte die Klägerin ihr Arbeitszeugnis von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einer Bank, erst nach mehreren Monaten erhalten. Da sie sich ohne dieses Zeugnisses bei anderen Unternehmen nicht erfolgreich um eine Stelle bewerben konnte, verlangte sie von der Bank Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehaltes. Im Prozess ergab sich allerdings, dass sich die Frau wegen des fehlenden Arbeitszeugnisses gar nicht erst beworben hatte. Den erhofften Schadenersatz wollte das Gericht der Klägerin darum nicht zusprechen. Sie hätte erst darlegen und beweisen müssen, dass sie sich bei anderen Firmen beworben hat, jedoch nur wegen des fehlenden Zeugnisses abgelehnt worden ist.
(LAG Hessen, 2 Sa 159/03)

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