Sachgrundbefristung wegen nur vorübergehendem Beschäftigungsbedarf

VonHagen Döhl

Sachgrundbefristung wegen nur vorübergehendem Beschäftigungsbedarf

Der Sachgrund des § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen sind (Orientierungssatz des Gerichts).

BAG, Urteil vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12

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