Das LArbG Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder – auch ohne nachts zu arbeiten – Nachtzuschläge erhalten, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.
(Landesarbeitsgericht Köln 28.01.2014 12 Sa 682/13)
Über den Autor