Rufbereitschaft zu Hause als Arbeitszeit

VonHagen Döhl

Rufbereitschaft zu Hause als Arbeitszeit

Der EuGH hat entschieden, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, als Arbeitszeit anzusehen ist.
Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränkten die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen, so der EuGH.
(EuGH 21.02.2018  C-518/15)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort