Vorbeschäftigungsverbot bei Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne zeitliche Grenze?

VonHagen Döhl

Vorbeschäftigungsverbot bei Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne zeitliche Grenze?

§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) bestimmt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund unzulässig ist, wenn mit dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis befristet wird, bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Der Gesetzestext macht keinen Unterschied dabei, ob ein solches Arbeitsverhältnis nur in der jüngeren Vergangenheit nicht bestanden haben darf oder, ob auch lange zurückliegende Arbeitsverhältnisse schädlich für die Wirksamkeit der Befristung sind.

Das führte gerade in größeren Unternehmen bei Befristungen zu Wirksamkeitsproblemen, wenn nicht mehr nachprüfbar war, ob eventuell vor vielen Jahren bereits einmal ein Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Mitarbeiter bestand.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 21.09.2011 (7 AZR 375/10) entschieden, dass nur solche Arbeitsverhältnisse für die neue Befristung schädlich seien, die innerhalb der letzten 3 Jahre vor der neuen Befristung bestanden haben. Das Urteil  war unter Juristen deshalb umstritten, weil die gesetzliche Regelung eine solche Grenze nicht vorsieht.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat sich nun mit einem Urteil vom 17.10.2017 (5 Sa 256/16) gegen die Entscheidung des BAG gestellt und entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlose Befristungen ohne zeitliche Grenze gelte.

Die Folge war im entschiedenen Fall, dass die strittige Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam war und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Es ist durchaus eher selten, dass ein Landesarbeitsgericht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht akzeptiert. Tatsächlich sind die unterinstanzlichen Fachgerichte nicht an die Entscheidungen der Obergerichte gebunden.

Der Fall zeigt zudem, dass man sich auch mit einer Entscheidung eines obersten Gerichtes des Rechtsweges nie ganz sicher sein kann, dass ein anderes Gericht nicht abweichend entscheidet.

Ach das LAG gab dem Arbeitgeber keinen Vertrauensschutz, weil es sich bei der diesbezüglichen Entscheidung des BAG noch nicht um eine langjährige, gefestigte Rechtsprechung gehandelt habe.

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