Rückforderung von Betriebskosten

VonHagen Döhl

Rückforderung von Betriebskosten

Den Betrag der dem Mieter ohne vertragliche Vereinbarung berechneten Betriebskosten, die mit Vorauszahlungen saldiert wurde, kann der Mieter zurückfordern.
Die Beklagte hatte der Klägerin durch Nebenkostenabrechnungen der Jahre 1995 und 1996 die Nebenkostenpositionen Grundsteuer, Straßenreinigung u.a. in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat diese Beträge – durch ihre Nebenkostenvorauszahlungen sowie Verrechnungen mit Guthaben aus Heizkostenabrechnungen – gezahlt. Nach dem schriftlichen Mietvertrag hat die Klägerin lediglich die Verpflichtung zur anteiligen Zahlung des Wassergeldes und der Heizkosten übernommen. Die weiteren Nebenkostenpositionen sind im Mietvertrag nicht erwähnt. Dies hat zur Folge, dass insoweit ein Anspruch der Beklagten auf anteilige Erstattung der Nebenkosten nicht begründet worden ist; sie sind vielmehr Bestandteil des (Teilinklusiv-) Mietzinses.
Im übrigen ist in einer widerspruchlosen Entgegennahme der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1993 bis 1995 nicht auf einen Willen der Klägerin auf eine für sie nachteilige Abänderung des Mietvertrages bezogen auf die Übernahme weiterer Betriebskosten zu schließen. Die Klägerin kann daher die zuviel gezahlten Betriebskosten zurückfordern.
(LG Kleve, U. v. 21. Januar 1999, Az.: 6 S 241/98, WM 2000, 29)

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Hagen Döhl administrator

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