Selbst bei nur noch geringen Mietschulden kann der Vermieter die Räumung der Wohnung verlangen. Wenn der Mieter erhebliche Mietrückstände entstehen lässt, ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigt. Handelt es bei den Mieträumen allerdings um eine Wohnung, gilt eine Sonderregelung. Danach kann der Mieter bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs jederzeit bis einen Monat nach Klageerhebung die Folgen der Kündigung dadurch abwenden, dass er den gesamten
Mietrückstand ausgleicht. Verrechnet sich der Mieter dabei und bleibt dadurch ein geringfügiger Mietrückstand „stehen“, tritt die Heilung der Kündigung trotzdem ein. Beträgt der stehen bleibende Mietrückstand jedoch 5 % und mehr der monatlichen Nettokaltmiete, muss der Mieter trotz Zahlung ausziehen .
(LG Hamburg, 334 S 53/00).
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