Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfall über die gewöhnliche Reparatur/Wiederbeschaffungszeit hinaus, wenn er die erforderlichen Mittel durch Kredit oder durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung hätte beschaffen können.
(OLG Naumburg, Urteil v. 19.2.2004 – 4 U 146/03)
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