Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass in die Bemessung der früheren Arbeitslosenhilfe (jetzt ALG II) Einmalzahlungen wie etwa Weihnachtsgratifikationen nicht eingeflossen sind. Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe war sachlich gerechtfertigt. Zwischen beiden Leistungen bestanden grundlegende Unterschiede. Das Arbeitslosengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung, bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung. Daher können auch nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1995 – BVerfGe 92/53) und 2000 (BVerfGe 102, 127) zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf die Arbeitslosenhilfe übertragen werden. Die Erwägung, dass alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssen, trifft auf die Arbeitslosenhilfe als nichtbeitragsfinanzierte Leistung nicht zu.
(BVerfGe, Beschluss vom 26.9.2005 – 1 BVR 1773/03)
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