Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. § 3 StVO kann grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist.
(OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2005 – 3 Ss Owi 417/05)
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