Wer einen Gebrauchtwagen kauft und bei diesem später ein Bauteil wegen eines Defekts austauschen lässt, muss für die Aufbewahrung des Teils sorgen. Andernfalls liegt eine fahrlässige Beweisvereitelung vor, die sich im Prozess zu Ungunsten des Käufers auswirkt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.11.2005 entschieden. Die Richter wiesen damit wie schon die Vorinstanzen die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwarenkaufs ab.
(BGH Az.: VIII ZR 43/05)
Über den Autor