Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.
Hinweis: Anders als die bislang noch höhere Meinung in der Literatur will der BGH also nicht mehr darauf abstellen, ob der Ehegatte sein Besitzrecht vom Vermieter unmittelbar – etwa durch Einbeziehung in den Mietvertrag – ableitet oder lediglich von seinem Ehegatten. Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz, wie die im Haushalt lebenden Kinder, müssen aber auch hiernach nicht im Titel aufgeführt werden.
(BGH, Beschluss vom 25.6.2004 – IX a ZB 29/04)
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