Nachwirkung von Tarifnormen

VonHagen Döhl

Nachwirkung von Tarifnormen

Eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Nachwirkung der Tarifnormen setzt das Bestehen beiderseitigen Tarifgebundenheit im Nachwirkungszeitraum nicht voraus. Deshalb wird die durch Kündigung eines Tarifvertrages herbeigeführte Nachwirkung durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers im Nachwirkungszeitraum nicht beseitigt. Eine „Endlosbindung“ liegt schon deswegen nicht vor, weil dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzelarbeitsvertraglicher Änderung, der Änderungskündigung sowie der Abschluss eines Firmentarifvertrages bleiben. Auch eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages kann zum Ende der Nachwirkung führen.
(BAG, Urteil v. 15.10.2003 – 4 AZR 573/02)

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