Mietsache, Schäden infolge eines Mangels

VonHagen Döhl

Mietsache, Schäden infolge eines Mangels

Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.
(BGH – OLG Stuttgart – 7.6.2006 XII ZR 47/04)

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