Massenänderungsschutzkündigung und Kündigungsschutz nach § 15 KschG

VonHagen Döhl

Massenänderungsschutzkündigung und Kündigungsschutz nach § 15 KschG

Auch wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen allen oder der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebes kündigt und ihn eine Weiterbeschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen anbietet, rechtfertigt ein solcher Massentatbestand nicht ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern und den anderen durch § 15 KschG geschützten Amtsträgern. § 15 KschG schließt – abgesehen von den Sonderfällen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung (§ 15 IV und V KschG) – eine ordentliche Kündigung gegenüber diesem Personenkreis völlig aus und lässt nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu.
Eine außerordentliche Kündigung ist während der Amtszeit des Betroffenen nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz nur mit Zustimmung des Betriebsrates bzw. deren Ersetzung durch die Arbeitsgerichte zulässig. Diese im Interesse des Betriebsratesamtes und der ungestörten Amtsführung geschaffene generelle Regelung lässt keine Einschränkung für so genannte Massenänderungskündigungen zu.
Eine außerordentliche mit notwendiger Auslauffrist zu erklärende Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied kommt etwa dann in Betracht, wenn ohne die Änderung der Arbeitsbedingungen ein sinnlos gewordenes Arbeitsverhältnis über einen erheblichen Zeitraum nur durch Gehaltszahlung fortgesetzt werden müsste und der Arbeitgeber möglicherweise sogar eine unternehmerische Entscheidung, bestimmte Arbeitsplätze einzusparen, wegen des Beschäftigungsanspruches des Mandatsträgers nicht vollständig umsetzen könnte.
(BAG, Urteil v. 17.2.2004 – 2 AZR 81/04)

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