LG Bautzen bestätigt Urteil des AG Hoyerswerda zur Mieterhöhungserklärung gegenüber Eheleuten gemäß § 100 Abs. 3 ZGB-DDR

VonHagen Döhl

LG Bautzen bestätigt Urteil des AG Hoyerswerda zur Mieterhöhungserklärung gegenüber Eheleuten gemäß § 100 Abs. 3 ZGB-DDR

Das LG Bautzen hat durch Urteil vom 14.3.2001 die weiter unten am 21.10.2000 eingestellte Entscheidung des AG Hoyerswerda bestätigt, nach der die zuviel gezahlte Miete durch die Mieter auch dann nicht zurückverlangt werden kann, wenn zuvor die Mieterhöhungserklärungen an nur einen anstatt an beide Ehepartner gerichtet worden waren.

§ 100 Abs. 3 ZGB-DDR regelte, dass Ehepartner immer beide Mietvertragspartei geworden sind, auch wenn nur einer von beiden den Mietvertrag unterzeichnet hat und selbst dann, wenn die Eheschließung nach dem Zustandekommen des Mietvertrages mit zunächst nur einem der Mieter erfolgte. Damit sind Mieterhöhungen immer an beide Eheleute zu richten. Bisher hatte die Rechtssprechung auch keine Rücksicht darauf genommen, ob dem Vermieter der Umstand der Eheschließung überhaupt bekannt war.

Das Landgericht sah es als treuwidrig an, wenn die Mieterin jahrelang die Miete zahlt, die nur an sie gerichteten Erhöhungserklärungen widerspruchslos hinnahm und auch sonst immer nur allein gegenüber dem Vermieter als Vertragspartei in Erscheiniung trat, nun jedoch sich auf die Unwirksamkeit der Mieterhöhungen seit 1990 berufen und die Mietzahlungen zurückfordern wollte.

(LG Bautzen Urt. v. 14.3.2001 – 1 S 170/00)

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