Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 GewStG ist bei landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Bundesländern, soweit Pachtflächen betroffen sind, nur aus dem gekürzten Ersatzwirtschaftswert zu ermitteln. Das bedeutet, dass der Ersatzwirtschaftswert aufzuteilen ist in einen auszusondernden Bodenanteil und einen ansatzfähigen Anteil für Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, die sich im Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmens befinden. Nur soweit der Ersatzwirtschaftswert auf letztere Gegenstände entfällt, kann er als Kürzungsbetrag abgesetzt werden.
(BFH, Urteil vom 15.5.2002 – IR 63/01 – FG Greifswald)
Über den Autor