Künftig fällig werdender Mietzins bei Kündigung bis zur Räumung der Wohnung

VonHagen Döhl

Künftig fällig werdender Mietzins bei Kündigung bis zur Räumung der Wohnung

Wurde Wohnraum gekündigt, weil der zahlungsunfähige Mieter über mehrere Monate hinweg keinen Mietzins zahlte, und erhebt der Vermieter Räumungsklage, kann er zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen.

(BGH Urteil vom 20.11.2002 – VIII ZB 66/02)

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