Herausgabe eines Dienstfahrzeuges während eines Kündigungsschutzprozesses

VonHagen Döhl

Herausgabe eines Dienstfahrzeuges während eines Kündigungsschutzprozesses

Wird einem Arbeitnehmer die private Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens eingeräumt, so behält der Arbeitnehmer das Nutzungsrecht bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vertragsparteien können jedoch eine Vereinbarung treffen, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug entschädigungslos herausverlangen kann (vgl. BAG, 17.9.1998 – 8 AZR 791/96).

Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist die rechtliche Behandlung des Verlangens des Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstwagens streitig. Nach der überwiegend und zutreffenden Ansicht folgt die Herausgabe des Dienstwagens den allgemeinen Regeln des Weiterbeschäftigungsanspruches:

Die Rechtsgrundlage für die private Nutzung eines Dienstwagens besteht nur, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Die Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ist Vergütungsbestandteil in einer Art der Naturalvergütung. Verlangt ein Arbeitnehmer nach dem Ablauf des Kündigungstermins dennoch seinen Lohn weiter, und ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig, so hat der Arbeitnehmer gem. § 615 S. 1 BGB nur Anspruch auf die Vergütung, wenn er im Prozess darlegen und beweisen kann, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht, also durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde. Damit kann an sich auch ein Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur weiteren Nutzung als Form der Naturalvergütung nur bestehen, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.

Danach besteht während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses in 1. Instanz kein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch und somit hat der Arbeitnehmer auch das überlassene Dienstfahrzeug herauszugeben. Etwas anderes gilt nur in den Fällen einer offensichtlich rechtsunwirksamen Kündigung, wenn also die ausgesprochene und angefochtene Kündigung offensichtlich rechtsunwirksam wäre. Von einer offensichtlichen Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung kann nur dann ausgegangen werden, wenn schon nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne einen Beurteilungsspielraum davon auszugehen wäre, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, also die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage liegt.
(LAG München, 11.9.2002 – 9 Sa 315/02 = NZA-RR 2002, 636)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort