Wer gegen eine Kündigung seines Arbeitgebers Klage erheben möchte muss die gesetzliche Klagefrist aus § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unbedingt beachten. Ab Erhalt der Kündigung kann die Kündigung nur mit einer Klage angegriffen werden, die innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Eine verspätete Klage führt in der Regel zum Verlust des Kündigungsschutzanspruches. Nur bei unverschuldeter Fristversäumnis kann ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt werden. Auch dieser muss aber spätestens 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Ein halbes Jahr nach Zugang der Kündigung besteht aber auch diese Möglichkeit nicht mehr.
Eine Klage, die ausschließlich auf Einhaltung der Kündigungsfrist gerichtet ist, kann aber stets auch außerhalb der 3-wöchigen Ausschlussfrist des § 4 Satz 1 KschG erhoben werden – wie das Bundesarbeitsgericht inzwischen entschieden hat.
Es empfiehlt sich daher nach Erhalt einer Kündigung möglichst schnell den Rat eines arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen, um Nachteile zu vermeiden.
Das Kündigungsschutzgesetz ist übrigens auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate bestehen, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Aber auch in kleineren Betrieben kann das KSchG gelten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 bestanden hat.
Kündigungsfristen sind natürlich unabhängig davon stets einzuhalten.
(BAG, Urteil v. 15.12.2005 – 2 AZR 158/05, NZA 2006, 791)
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