Als „bedauerlich und tragisch“, nicht aber als sittenwidrig sah das Bundesarbeitsgericht die Kündigung gegenüber einer trauernden Mitarbeiterin an, die an sich aus sachlichen Gründen erfolgt war. Mit dieser Entscheidung wies das Erfurter BAG die Klage einer Baumarktkassiererin ab. Die Kündigugn könne nur dann als sittenwidrig betrachtet werden, so die Richter, wenn der Arbeitgeber den Zeitpunkt absichtlich gewählt hätte, um die Frau besonders zu beeinträchtigen. Der Baumarktleiter habe indes aus Anstandsgefühl den Kündigungstermin soweit wie möglich verschoben, sagte dessen Anwalt vor dem BAG. Um die Kündigung zum Ende des nächsten Monates wirksam werden zu lassen, habe er ihr aber 10 Tage nach dem Todesfall kündigen müssen.
(Quelle: Pressemitteilung vom BAG vom 5.4.2001 – 2 AZR 185/00)
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