Ein Arbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis ausgelaufen ist, kann auch dann sofort Arbeitslosengeld erhalten, wenn er vor der Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand und dieses selbst gekündigt hat. Aufgrund der grundgesetzlich geschützten Berufswahlfreiheit kann für die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nämlich ein wichtiger Grund bestehen, so dass die Auszahlung des Arbeitslosengeldes nicht durch den Eintritt einer Sperrzeit verzögert werden darf. Dies entschied das Bundessozialgericht durch Urteil vom 12.07.2006 (Az.: B 11 a AL 55/05 R).
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