Keine „Familienhaftung“ bei Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

VonHagen Döhl

Keine „Familienhaftung“ bei Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Insbesondere größere Medienkonzerne gehen zunehmend massiv gegen Raubkopierer von Musik und Filmen vor, die sich entsprechende Dateien aus den einschlägigen Tauschbörsen des Internets holen. Hierbei wird in der Regel der Anschlussinhaber (meist die Eltern) in Anspruch genommen, obwohl die Raubkopien von den Kindern heruntergeladen wurden. Das Landgericht Mannheim hält die Eltern jedoch nicht in jedem Fall für verantwortlich.

Ein Anschlussinhaber, der nicht selbst den Urheberrechtsverstoß begangen hat, kann nur dann vom Urheber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er gegenüber der Person, die als Täter in Betracht kommt, seine Prüfungspflichten verletzt hat. Innerhalb einer Familie, in der mehrere Personen einen Internetanschluss nutzen, sind Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen in Abhängigkeit von deren Alter grundsätzlich zu bejahen, wobei eine ständige Überprüfung des Verhaltens der Kinder nicht zumutbar ist. Gegenüber einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, bedarf es keiner belehrenden Einweisung über die Nutzung des Internets. Eltern können dann auch nicht für ein Fehlverhalten ihrer Kinder in Anspruch genommen werden.
Urteil des LG Mannheim vom 29.09.2006 7 O 76/06

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort