Annahmeverzug, Böswilliges Unterlassen von Erwerb

VonHagen Döhl

Annahmeverzug, Böswilliges Unterlassen von Erwerb

Ein böswilliges Unterlassen von Erwerb im Sinne des § 615 Satz 2 BGB kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeitsleistung ablehnt, die der Arbeitgeber von ihm in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt.
BAG – 07.02.2007 AZR 422/06

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