Kauf gestohlener Ware bei Ebay nicht strafbar

VonHagen Döhl

Kauf gestohlener Ware bei Ebay nicht strafbar

Wer unwissentlich gestohlene Ware bei Ebay ersteigert, macht sich nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht strafbar. Das gilt dem Gericht zufolge auch bei auffallend günstigen Angeboten, wenn der Käufer nicht damit rechnet, Diebesgut zu kaufen.
Die Richter sprachen am 28.09.2007 einen Softwareingenieur vom Vorwurf der Hehlerei frei und hoben damit eine 1200-Euro- Geldstrafe des Amtsgerichts Pforzheim auf. Der 47-Jährige hatte über das Internetauktionshaus für 670 Euro ein Navigationsgerät ersteigert, das im Handel mehr als 2000 Euro kostet. Dem Landgericht zufolge ist dem Angeklagten kein Vorsatz nachweisbar.
In der Verhandlung in Pforzheim hatte der bisher völlig unbescholtene Mann ausgesagt, auf die Seriosität des angeblich „top legalen“ Angebots vertraut zu haben. Der Verkäufer des Geräts war bei Ebay als „Powerseller“ – also als Verkäufer mit hohem Umsatz – eingestuft und hatte nach dem Ebay-Einstufungssystem mehr als 99 Prozent positive Bewertungen von Seiten der Käufer. Später stellte sich heraus, dass das Gerät gestohlen war. Nach den Worten des Gerichts ist jedenfalls in diesem Fall nicht nachweisbar, dass der Käufer tatsächlich damit gerechnet hat, Diebesgut zu erwerben.

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