Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Haftungsverteilung bei Unfall nach irreführendem Blinkersetzen des vorfahrtberechtigten Geradeausfahrers

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein nicht vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus zusätzliche Anhaltspunkte (Geschwindigkeitsreduzierung, Beginn Abbiegevorgang) dafür vorliegen, dass das Vorrecht nicht mehr ausgeübt wird.

Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

Das OLG Dresden ist nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu einer Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Fahrers, der den Vorfahrtsverstoß begangen hat, gekommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts trägt derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall. In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht auch das OLG Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Neben dem Blinken sei zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte das OLG Dresden im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon gewinnen, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Wartepflichtigen den Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat. Dies führte zu der ausgewiesenen Haftungsquote.

(OLG Dresden 20.8.2014  7 U 1876/13)

VonHagen Döhl

Keine Pflicht des ausgewechselten Fahrers zur Erkundigung nach Überholverbot

Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich ein Autofahrer, der nach einem Fahrerwechsel das Steuer übernimmt, nicht beim abgelösten Fahrer nach den auf der zu befahrenden Straße geltenden Verkehrsschildern erkundigen muss.

Im September 2013 fuhr der heute 38-jährige Betroffene aus Lennestadt in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mit. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Auf einem Parkplatz in der Nähe der Gaststätte "Haus am See" an der Finnentroper Straße (L 539) übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau das Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbotes überholte der Betroffene sodann einen weiteren Pkw.
Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, der Betroffene habe sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen, so dass ihm beim Außerachtlassen des angeordneten Überholverbots fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Der Betroffene hat gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das OLG Hamm hat das Urteil des AG Olpe aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Betroffene als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Ein besonders gelagerter Fall, bei dem etwa ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich sei, liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Betroffene auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer exkulpieren könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lasse.

Das Amtsgericht sei daher gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung vor seinem Fahrtantritt am Tage der Tat nicht zur Kenntnis genommen habe, sei es möglich, dass er sie kennen müsse, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines durch Beschilderung angeordneten Überholverbots besonders nahe legten, auch hieraus könne sich ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen ergeben.

(OLG Hamm  26.08.2014   1 RBs 89/14)

VonHagen Döhl

Nutzungsausfall nach falscher Auskunft in Kfz-Werkstatt

Das OLG Oldenburg hat einer Klägerin 6.250 Euro als Nutzungsausausfall zugesprochen, weil sie von einer Kfz-Werkstatt falsch beraten worden war.

Die Klägerin hatte die Werkstatt der Beklagten mit ihrem VW T4, Baujahr 2001 mit einem Kilometerstand von ca. 250.000 im Mai 2012 aufgesucht. Bei dem Fahrzeug war zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Die Beklagte sollte die Ursache für den auftretenden Ölverlust erforschen. Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festgestellt wurde, erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Sohn der Klägerin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Die Klägerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der Beklagten geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes "Motorschwitzen", welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte. Die Klägerin verlangte als Nutzungsausfall einen Betrag von über 12.000 Euro.

Das OLG Oldenburg hat der Klage stattgegeben und ihr wegen des erteilten, unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 Euro zugesprochen.

Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts hatte die Klägerin den VW T 4 für ihren täglichen Weg zur Arbeit benutzen wollen, aber nicht können. Erst nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Oktober 2012 wusste die Klägerin, dass sie das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen konnte. Wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt hat das Oberlandesgericht den Entschädigungszeitraum gekürzt. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzte es auf 50 Euro. Das Oberlandesgericht bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(OLG Oldenburg 1.07.2014  1 U 13213)

VonHagen Döhl

BGH: Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel (hier: Neufahrzeug)

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zum Preis von 29.953 EUR erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 27.257,23 EUR.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens festgestellt, das Fahrzeug sei insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrage gemäß dem Gutachten des Sachverständigen 1.958,85 EUR. Der Rücktritt sei jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Mangelbeseitigungskosten zehn Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen und die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung deshalb unerheblich, der Mangel also geringfügig sei. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Da im vorliegenden Fall bereits für die Beseitigung der vom Berufungsgericht festgestellten Fehlfunktion der Einparkhilfe ein die oben genannte Erheblichkeitsschwelle übersteigender Aufwand in Höhe von 6,5 Prozent des Kaufpreises erforderlich ist und das Berufungsgericht keine besonderen Umstände festgestellt hat, die es rechtfertigten, den Mangel gleichwohl ausnahmsweise als unerheblich anzusehen, ist der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe der vom Käufer aufgrund des Rücktritts geschuldeten Nutzungsentschädigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil des BGH vom 28.05.2014, Az.: VIII ZR 94/13

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zum Preis von 29.953 EUR erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 27.257,23 EUR.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens festgestellt, das Fahrzeug sei insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrage gemäß dem Gutachten des Sachverständigen 1.958,85 EUR. Der Rücktritt sei jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Mangelbeseitigungskosten zehn Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen und die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung deshalb unerheblich, der Mangel also geringfügig sei. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Da im vorliegenden Fall bereits für die Beseitigung der vom Berufungsgericht festgestellten Fehlfunktion der Einparkhilfe ein die oben genannte Erheblichkeitsschwelle übersteigender Aufwand in Höhe von 6,5 Prozent des Kaufpreises erforderlich ist und das Berufungsgericht keine besonderen Umstände festgestellt hat, die es rechtfertigten, den Mangel gleichwohl ausnahmsweise als unerheblich anzusehen, ist der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe der vom Käufer aufgrund des Rücktritts geschuldeten Nutzungsentschädigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil des BGH vom 28.05.2014, Az.: VIII ZR 94/13

VonHagen Döhl

Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall beim Spurwechsel

Das AG München hat entschieden, dass in dem Falle, dass sich ein Auffahrunfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel spricht.
(AG München  331 C 28375/12)

VonHagen Döhl

Markus Domaschke – Fachanwalt für Verkehrsrecht

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachen hat unserem Kollegen – Rechtsanwalt Markus Domaschke – aufgrund der von ihm nachgewiesenen  Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebit des Verkehrsrecht den Titel "Fachanwalt für Verkehrsrecht" verliehen.

VonHagen Döhl

Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen (§ 31a StVZO), wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles (hier insbesondere erschwert, da der Halter eine Person mit Wohnsitz im Ausland als Fahrer angegeben hat) nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13).

VonHagen Döhl

Aberkennung eines erschlichenen Wunschkennzeichens

Das VG Augsburg hat entschieden, dass einem Kraftfahrzeughändler ein zugeteiltes Auto-Kennzeichen aberkannt werden darf, wenn er sich die Zuteilung durch falsche Angaben erschlichen hat.

Das VG Augsburg hat entschieden, dass einem Kraftfahrzeughändler ein zugeteiltes Auto-Kennzeichen aberkannt werden darf, wenn er sich die Zuteilung durch falsche Angaben erschlichen hat.

Ein Kraftfahrzeughändler mit türkischem Migrationshintergrund ließ sich bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes das Kennzeichen mit der Kombination "GS 1905" reservieren. "GS" steht für den Traditionsverein "Galatasaray Istanbul" und "1905" für das Gründungsjahr des Vereins. Zwei Monate danach erschien der Sohn eines anderen Kraftfahrzeughändlers mit türkischem Migrationshintergrund beim Landratsamt und ließ für seinen Vater dieses Kennzeichen zuteilen. Als derjenige, für den das Kennzeichen reserviert war, durch Zufall von der Zuteilung erfuhr, wandte er sich erbost an das Landratsamt. Der nunmehrige Kennzeicheninhaber habe sich das Kennzeichen durch die falsche Behauptung seines Sohnes, es sei für seinen Onkel bestimmt, erschlichen. Das Landratsamt erließ hierauf einen Bescheid, mit dem dem jetzigen Inhaber das Kennzeichen wieder entzogen werden soll.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage und trägt vor, dem Landratsamt gegenüber seien keinerlei falsche Angaben gemacht worden. Vielmehr habe das Amt einen Fehler begangen. Das Landratsamt hält daran fest, dass der Sohn des jetzigen Inhabers ihm gegenüber fälschlich angegeben habe, das Kennzeichen sei für seinen Onkel reserviert. Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Kennzeichen bestehe nicht. Das Interesse des Klägers am Besitz des Kennzeichens wiege "klar schwächer" als das Interesse desjenigen, für den das Kennzeichen ursprünglich reserviert worden sei.

Das VG Augsburg hat entschieden, dass das erschlichene Kennzeichen "GS 1905" dem derzeitigen Besitzer zu Recht aberkannt wird.

Der Sohn des Klägers, der als Zeuge geladen war, erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Der Anwalt des Klägers verzichtete auch auf seine Vernehmung. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des Landratsamtes bestätigte, dass der Sohn des Klägers erklärt habe "Das ist mein Onkel. Das passt schon." Sie habe von der besonderen Bedeutung des Kennzeichens nichts gewusst und des versäumt, sich eine Vollmacht des angeblichen Onkels vorlegen zu lassen.
(VG Augsburg 12.11.2013  Au 3 K 13.485)

VonHagen Döhl

50%ige Mithaftung bei Autobahnunfall wegen nicht aufgestelltem Warndreieck

Das OLG Hamm hat im Falle eines Kraftfahrers, der bei einem Notstopp auf der Autobahn kein Warndreieck aufstellt, eine Mithaftung von 50% bejaht, auch wenn der Fahrer des auffahrenden Sattelzuges aus Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat.

(OLG Hamm 26. Zivilsenat 21.11.2013   26 U 12/13)

VonHagen Döhl

Mietwagen trotz Verletzung oder Krankschreibung

Wenn der Geschädigte bei dem Unfall verletzt wurde, hat er dennoch Anspruch auf einen Mietwagen, wenn die Verletzung nicht ausschließt, dass er Auto fährt. Das gilt auch, wenn der behandelnde Arzt Bettruhe verordnet hat, entschied das LG Köln (Urteil vom 8.10.2013).