Dass AG München hat entschieden, dass ein Fahrer, der nach einem Unfall unerlaubt die Unfallstelle verlässt, der Haftpflichtversicherung jedenfalls teilweise den bereits regulierten Schaden ersetzen muss.
(AG München 12.6.2015 343 C 9528/14)
Dass AG München hat entschieden, dass ein Fahrer, der nach einem Unfall unerlaubt die Unfallstelle verlässt, der Haftpflichtversicherung jedenfalls teilweise den bereits regulierten Schaden ersetzen muss.
(AG München 12.6.2015 343 C 9528/14)
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurück gefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären.
(VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Juni 2015 – 1 L 442/15.NW)
Sendet eine Firma als Halterin des Geschäftsfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, den ihr als Zeugin übersandten Fragebogen nicht an die Ermittlungsbehörde zurück, so wirkt sie im Bußgeldverfahren nicht wie erforderlich an der Fahrerermittlung mit.
Daher braucht die Ermittlungsbehörde in der Regel (so wie hier) keine weiteren eigenen Schritte zur Fahrerermittlung zu unternehmen.
Eine Versagung von Akteneinsichtnahme für die Zeugin in den Ermittlungsvorgang während des Bußgeldverfahrens wirkt sich nicht zu ihren Gunsten auf das verwaltungsrechtliche Fahrtenbuchverfahren aus.
§ 31a StVZO gebietet nicht die Eintragung des Kilometerstandes in das zu führende Fahrtenbuch.
(VG Oldenburg Beschluss vom 08.06.2015 – 7 B 2129/15)
Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12 , NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , BGHZ 168, 64 Rn. 15 ; vom 3. November 1982 – VIII ZR 282/81 , NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 – VIII ZR 10/80 , WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 – VIII ZR 224/78 , BGHZ 74, 383, 388 f. ; vom 16. März 1977 – VIII ZR 283/75 , NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21. Januar 1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f. ; st. Rspr.).
Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87 , BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).
(BGH Urteil vom 15.04.2015, Az: VIII ZR 80/14)
Das OLG Hamm hat beschlossen, dass eine wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgte Betroffene sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen kann, wenn sie die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich verhindert hat.
Die heute 40 Jahre alte Betroffene aus Berlin befuhr mit ihrem Pkw BMW im August 2013 die Münsterlandstraße in Gütersloh. Die dort auf 70 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit überschritt sie um 42 km/h. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit übersandte die Bußgeldbehörde der Betroffenen einen Anhörungsbogen, den die Behörde an die Anschrift der Eltern der Betroffenen in Harsewinkel übermittelte. Dort war die Betroffene seinerzeit noch gemeldet, obwohl sie bereits seit 2010 in Berlin wohnte. Aufgrund des Anhörungsschreibens meldete sich im September 2013 ein Verteidiger der Betroffenen zu den Akten. Im Oktober 2013 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen unter der Anschrift ihrer Eltern in Harsewinkel im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. Eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt ihr Verteidiger, der noch im Oktober 2013 Einspruch einlegte. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wandte die Betroffene Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene – unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen – wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist vor dem OLG Hamm erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Zwar sei die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift der Eltern der Betroffenen unwirksam gewesen, weil die Ersatzzustellung voraussetze, dass der Betroffene an dem Ort der Zustellung tatsächlich wohne. Auf die fehlerhafte Ersatzzustellung und die deswegen abgelaufene dreimonatige Verjährungsfrist könne sich die Betroffene aber nicht berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe.
Zwar habe sie der Bußgeldbehörde gegenüber im vorliegenden Verfahren nicht aktiv den Anschein erweckt, dass sie an ihrer Meldeanschrift im Harsewinkel tatsächlich noch wohne. Die anwaltlich beratene Betroffene habe es aber im Hinblick auf die von ihr als möglicherweise fehlerhaft erkannte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Sie habe auf diese Weise eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern wollen, damit Verfolgungsverjährung eintrete könne.
Bei der Bewertung des Verhaltens der Betroffenen sei zu berücksichtigen, dass sie sich bereits durch die unterlassene Ummeldung ordnungswidrig verhalten habe. Zudem solle die vom Gesetzgeber mit drei Monaten bemessene Verjährungsfrist zwischen der Anhörung und der Zustellung des Bußgeldbescheides eine Bußgeldbehörde dazu anhalten, einen Bußgeldbescheid im laufenden Verfahren zügig zuzustellen, nachdem die Behörde einen Betroffenen angehört habe. Diesen gesetzgeberischen Zweck habe die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall beachtet. Das von ihr an die Anschrift in Harsewinkel versandte Anhörungsschreiben habe die Betroffene erhalten. Auch den Bußgeldbescheid habe die Bußgeldbehörde rechtzeitig zustellen lassen. Anhaltspunkte für eine eventuell unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift in Harsewinkel habe die Bußgeldbehörde dabei nicht gehabt. Bei dieser Sachlage widerspreche es der Intention des Gesetzgebers, die Betroffene in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, nachdem sie zuvor in ordnungswidriger Weise gegen Meldegesetze verstoßen habe.
Die weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils ergebe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen. Die Feststellungen des Amtsgerichts trügen die Verurteilung der Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und auch die vom Amtsgericht verhängte Sanktion.
(OLG Hamm 27.01.2015 3 RBs 5/15)
Das VG Trier entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.
Im zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustellenbereich den Betriebssitz aufgesucht und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.
Das VG Trier hat entschieden, dass der Landkreis notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehören zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug beispielsweise die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben könne oder wolle, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden könnten, fehle es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung. Der zuständige Landkreis habe mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" jedoch geboten gewesen seien. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.
VG Trier 1. Kammer 1 L 349/15.TR
Auch eine geringe Farbabweichung bei einem Neuwagen stellt einen Sachmangel dar, denn die Farbabweichung ist als Abweichung von der vertraglich präzise vereinbarten Beschaffenheit zu bewerten. Die Klausel in den AGB des Verkäufers, dass eine Abweichung im Farbton vorbehalten bleibt, wenn die Änderung nicht unerheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Richter des Landgerichtes Ansbach als unwirksam. Für den Kunden sei nicht erkennbar, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für ihn abhänge. Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber hat es der Verkäufer in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrages die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.
(Landgericht Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14)
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy nicht (i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO) benutzt, wenn er es lediglich aufnimmt, um es seinem Beifahrer zu reichen.
(OLG Köln 1. Strafsenat III-1 RBs 284/14)
Überschreitet ein Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 34 km/h, kann nicht in jedem Fall allein aus dem Ausmaß der Überschreitung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Vielmehr bedarf es dazu weiterer Indizien.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.06.2014, Az.: 2
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer sein Mobiltelefon im Auto benutzen darf, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.
(OLG Hamm 28.10.2014 1 RBs 1/14)
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