Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy nicht (i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO) benutzt, wenn er es lediglich aufnimmt, um es seinem Beifahrer zu reichen.
(OLG Köln 1. Strafsenat III-1 RBs 284/14)
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy nicht (i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO) benutzt, wenn er es lediglich aufnimmt, um es seinem Beifahrer zu reichen.
(OLG Köln 1. Strafsenat III-1 RBs 284/14)
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