Aberkennung eines erschlichenen Wunschkennzeichens

VonHagen Döhl

Aberkennung eines erschlichenen Wunschkennzeichens

Das VG Augsburg hat entschieden, dass einem Kraftfahrzeughändler ein zugeteiltes Auto-Kennzeichen aberkannt werden darf, wenn er sich die Zuteilung durch falsche Angaben erschlichen hat.

Das VG Augsburg hat entschieden, dass einem Kraftfahrzeughändler ein zugeteiltes Auto-Kennzeichen aberkannt werden darf, wenn er sich die Zuteilung durch falsche Angaben erschlichen hat.

Ein Kraftfahrzeughändler mit türkischem Migrationshintergrund ließ sich bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes das Kennzeichen mit der Kombination "GS 1905" reservieren. "GS" steht für den Traditionsverein "Galatasaray Istanbul" und "1905" für das Gründungsjahr des Vereins. Zwei Monate danach erschien der Sohn eines anderen Kraftfahrzeughändlers mit türkischem Migrationshintergrund beim Landratsamt und ließ für seinen Vater dieses Kennzeichen zuteilen. Als derjenige, für den das Kennzeichen reserviert war, durch Zufall von der Zuteilung erfuhr, wandte er sich erbost an das Landratsamt. Der nunmehrige Kennzeicheninhaber habe sich das Kennzeichen durch die falsche Behauptung seines Sohnes, es sei für seinen Onkel bestimmt, erschlichen. Das Landratsamt erließ hierauf einen Bescheid, mit dem dem jetzigen Inhaber das Kennzeichen wieder entzogen werden soll.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage und trägt vor, dem Landratsamt gegenüber seien keinerlei falsche Angaben gemacht worden. Vielmehr habe das Amt einen Fehler begangen. Das Landratsamt hält daran fest, dass der Sohn des jetzigen Inhabers ihm gegenüber fälschlich angegeben habe, das Kennzeichen sei für seinen Onkel reserviert. Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Kennzeichen bestehe nicht. Das Interesse des Klägers am Besitz des Kennzeichens wiege "klar schwächer" als das Interesse desjenigen, für den das Kennzeichen ursprünglich reserviert worden sei.

Das VG Augsburg hat entschieden, dass das erschlichene Kennzeichen "GS 1905" dem derzeitigen Besitzer zu Recht aberkannt wird.

Der Sohn des Klägers, der als Zeuge geladen war, erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Der Anwalt des Klägers verzichtete auch auf seine Vernehmung. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des Landratsamtes bestätigte, dass der Sohn des Klägers erklärt habe "Das ist mein Onkel. Das passt schon." Sie habe von der besonderen Bedeutung des Kennzeichens nichts gewusst und des versäumt, sich eine Vollmacht des angeblichen Onkels vorlegen zu lassen.
(VG Augsburg 12.11.2013  Au 3 K 13.485)

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