Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Taxifahrer wegen beleidigender Geste zu Geldstrafe verurteilt

Das AG München hat einen Taxifahrer aus München wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Am 28.09.2014 befuhr der 56-jährige Taxifahrer mit seinem Taxi die Baumgartnerstraße in München. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn, beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Das AG München hat den Taxifahrer zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war dieses Einscheren in keiner Weise verkehrsbedingt, sondern erfolgte ausschließlich in der Absicht, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein, aus Sicht des Angeklagten, zu langsames Fahren vor Augen zu führen. Der Taxifahrer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den gestreckten Mittelfinger gezeigt.
Zugunsten des Taxifahrers sei jedoch zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft war. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle jedoch einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen müsse.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 30.11.2015

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Fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen muss.
(BGH  11.11.2015  IV ZR 426/14)

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Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung beim Messverfahren nach ESO ES 3.0

Eine Entscheidung des Amtsgerichtes Meißen setzt sich eingehend mit dem Messverfahren ESO ES 3.0 auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die innerstaatliche Bauartzulassung durch die PTB, auf deren Grundlage die Eichung in aller eingesetzten ES 3.0 beruhen und die Einhaltung der Bedienvorschriften nicht gewährleistet, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind! Die Beweisaufnahme durch das Amtsgericht in der unter anderem zwei Sachverständige gehört wurden, hatte bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zutage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze lagen und nach Auffassung des Amtsgerichtes auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können.

AG Meißen, Urteil vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14)

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei unbewusster Einnahme von Rauschmitteln

Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, da sich der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen lässt.

(Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 14.07.2015, 2 K 214/14)

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Lange Tilgungsfrist für Punkte im Fahrereignungsregister

Bei groben Ordnungswidrigkeiten mit einem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbot beträgt die Tilgungsfrist für die Löschung im Fahrereignungsregister (früher Verkehrszentralregister Flensburg) gem. § 29 Abs. 1 Nr.2 , § 6 Abs. 1 Nr. 1 s), bb), aaa) StVG i.V.m Anlage 13 zu § 40 FeV  nicht nur 2 sondern 5 Jahre.
Da nur entscheidend ist, ob im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgesehen ist, ist es für die Tilgungsfrist nicht relevant, wenn das Gericht vom Fahrverbot absieht.

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Fahrerin haftet selbst für PKW-Schaden durch falsches Abstellen auf Duplex-Stellplatz

Das AG München hat entschieden, dass ein PKW-Halter, der sein Auto auf einem Duplex Stellplatz falsch abstellt, so dass beim Hebe- bzw. Senkvorgang der PKW beschädigt wird, selbst für den entstandenen Schaden aufkommen muss.  ( AG München 4.09.2015  213 C 7493/15)

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Schadensersatzansprüche eines alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Fußgängers ausgeschlossen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der grobe Verkehrsverstoß eines alkoholisierten Fußgängers die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Lastzugs vollständig zurücktreten lassen kann.
(OLG Hamm  07.07.2015  9 U 34/14)

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Werkstattbindung bei Kfz-Versicherung

Das AG München hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der eine Werkstattklausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen muss, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.
(AG München 31.07.2015  122 C 6798/14)

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Volle Haftung auch gegenüber Radfahrerin, die Radweg in die falsche Richtung befährt

Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer den Radweg in der falschen Richtung befahrenden Radfahrerin, so haftet der Lkw in vollem Umfang, soweit eine Pflichtverletzung der Radfahrerin nicht festzustellen ist. Eine solche besteht insbesondere nicht in der Benutzung des Radwegs in der nicht angezeigten "falschen" Richtung, da die Richtung eines Radwegs nur den Gegen-, nicht aber den kreuzenden Verkehr schützt.

OLG Saarbrücken, 22.01.2015, 4 U 69/14

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Regress der Haftpflichtversicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Dass AG München hat entschieden, dass ein Fahrer, der nach einem Unfall unerlaubt die Unfallstelle verlässt, der Haftpflichtversicherung jedenfalls teilweise den bereits regulierten Schaden ersetzen muss.
(AG München 12.6.2015   343 C 9528/14)