Volle Haftung auch gegenüber Radfahrerin, die Radweg in die falsche Richtung befährt

VonHagen Döhl

Volle Haftung auch gegenüber Radfahrerin, die Radweg in die falsche Richtung befährt

Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer den Radweg in der falschen Richtung befahrenden Radfahrerin, so haftet der Lkw in vollem Umfang, soweit eine Pflichtverletzung der Radfahrerin nicht festzustellen ist. Eine solche besteht insbesondere nicht in der Benutzung des Radwegs in der nicht angezeigten "falschen" Richtung, da die Richtung eines Radwegs nur den Gegen-, nicht aber den kreuzenden Verkehr schützt.

OLG Saarbrücken, 22.01.2015, 4 U 69/14

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Hagen Döhl administrator

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