Taxifahrer wegen beleidigender Geste zu Geldstrafe verurteilt

VonHagen Döhl

Taxifahrer wegen beleidigender Geste zu Geldstrafe verurteilt

Das AG München hat einen Taxifahrer aus München wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Am 28.09.2014 befuhr der 56-jährige Taxifahrer mit seinem Taxi die Baumgartnerstraße in München. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn, beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Das AG München hat den Taxifahrer zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war dieses Einscheren in keiner Weise verkehrsbedingt, sondern erfolgte ausschließlich in der Absicht, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein, aus Sicht des Angeklagten, zu langsames Fahren vor Augen zu führen. Der Taxifahrer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den gestreckten Mittelfinger gezeigt.
Zugunsten des Taxifahrers sei jedoch zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft war. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle jedoch einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen müsse.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 30.11.2015

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