Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Fahrradfahrverbot bei mehr als 1,6‰ Alkohol und Weigerung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung

Das OVG Koblenz hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass einem Radfahrer mit einer BAK von mehr als 1,6‰, der keine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge besitzt, das Führen jedes Fahrzeuges verboten werden darf, wenn er trotz Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz    10 A 10284/12.OVG

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Hartnäckiges Falschparken kann Führerschein kosten

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Eilbeschluss des VG Berlin ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch dann entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nur bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig nicht einhält.
VG Berlin 4. Kammer 4 L 271.12

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Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille nur nach medizinisch-psychologischer Begutachtung

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille 35 Minuten nach einer Trunkenheitsfahrt für Alkoholmissbrauch spricht und im Verfahren über die Neuerteilung der vom Strafgericht entzogenen Fahrerlaubnis Zweifel an der Fahreignung begründen kann.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10 S 452/10

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Kürzung der Teilkaskoentschädigung wegen grober Fahrlässigkeit

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Kürzung der Haftpflichtversicherung um 50% gerechtfertigt ist, wenn ein Fahrzeug entwendet und beschädigt wird infolge des unbeaufsichtigten Zurücklassens des Autoschlüssels an der Arbeitsstätte, obwohl ein abschließbarer Spind zur Verfügung stand.
OLG Koblenz 10 U 1292/11

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Erhöhter Toleranzabzug bei nicht gewährter Akteneinsicht

Ist dem Verteidiger auf seine Anforderung von der Verwaltungsbehörde nicht die Lebensakte eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Verfügung gestellt worden, rechtfertigt dieser Umstand eine Erhöhung des Toleranzabzugs hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung um 10 %.
(AG Schwerte, 19.07.2012 – 10 OWi 872 Js 366/12-58/12)

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Einsicht des Verteidigers in die Lebensakte eines Geschwindigkeitsmessgerätes

Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte eines Geschwindigkeitsmessgerätes. Für den Fall, dass eine so genannte Lebensakte nicht existieren sollte, ist Auskunft zu erteilen über Reparaturen, Wartungen, vorgezogene Neueichungen oder vergleichbare, die Funktionsfähigkeit des Messgerätes berührende Ereignisse, die im betroffenen Eichzeitraum stattgefunden haben.
(Amtsgericht Hagen, 28.06.2012 – 97 OWi 5/12)

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Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer

Dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist für die Prüfung der Ansprüche des Geschädigten eine angemessene Frist zuzubilligen, die mit Erhalt eines spezifizierten Anspruchschreibens beginnt und je nach Fallgestaltung vier – sechs Wochen beträgt, wobei die Frist bei Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs auf Seiten der Versicherung mindestens fünf Wochen beträgt.
(OLG Köln, 31.01.2012 – 24 W 69/11)

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Keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung des Geschädigten ist nicht dazu da, den Schädiger zu entlasten. Diese muss der Geschädigte folglich auch nicht zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten einsetzen (OLG Dresden, 04.05.2012 – 1 U 1797/11)

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Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgerät

Das OLG Hamm hat entschieden, dass es ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, nicht gibt.
(OLG Hamm III-3 RBs 35/12)

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Wechselkennzeichen für Kraftfahrzeuge ab dem 01.07.2012

Ab 01.07.2012 können Kfz-Halter zwei Fahrzeuge mit nur einem Nummernschild fahren – abwechselnd.

Das Wechselkennzeichen besteht aus einem kleineren Teil, der fest am Fahrzeug bleibt, und einem größeren Teil, das umgesteckt wird. Voraussetzung ist, dass beide Fahrzeuge in die gleiche Klasse fallen und die gleiche Kennzeichengröße haben. Geführt werden kann das Wechselkennzeichen an jeweils einem Fahrzeug.

Mit dem Wechselkennzeichen können z.B. zwei Pkw, zwei Oldtimer oder zwei Motorräder gefahren werden, aber auch ein Pkw und ein Wohnmobil. Die Fahrzeuge können je nach Ziel und Zweck der Fahrt ausgewählt werden. So kann z.B. für kürzere innerstädtische Strecken ein sparsames Auto und für Reisen oder Transporte ein größeres Familienfahrzeug verwendet werden. Dies hat einen positiven Effekt für die Umwelt und kann ein Anreiz zum Kauf eines umweltfreundlichen Zweitfahrzeuges sein – etwa eines Elektrofahrzeugs.

Für Elektrofahrzeuge gilt bereits heute eine Steuerbefreiung für fünf Jahre. Sie wird im Rahmen des „Regierungsprogramms Elektromobilität“ auf 10 Jahre ausgeweitet. Zusammen mit einer günstigen Versicherungsprämie ergibt sich ein finanzieller Vorteil.