Kategorien-Archiv Mietrecht

VonHagen Döhl

Kündigungsfrist

Bei der Berechnung der sog. Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Samstag als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist an diesen Tag fällt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04)

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Räumungsvollstreckung

Die Räumungsvollstreckung bezüglich eines Alten- und Pflegeheims richtet sich nach § 885 ZPO. Für die Räumung der Bewohner ist ein Titel gegen diese erforderlich. Sollen diese im Hause verbleiben, genügt ein Titel gegen Mieter.
(Quelle: BGH-Urteil vom 14.02.2003 – IXa ZB 10/03)

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Räumungsvollstreckung

Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf Grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.
(Quelle: BGH-Urteil vom 18.07.2003 – IXa ZB 116/03)

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Kündigungsbegründung

Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zu Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.
(Quelle: BGH-Urteil vom 22.12.2003 – VIII ZR 94/03)

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Räumungsvollstreckung

Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.
(Quelle: BGH-Urteil vom 25.06.2004 – IXa ZB 29/04)

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Altvertrag

Gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB auf vor dem 01.09.2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31.12.2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 01.01.2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 Abs. 5 S. 2 verdrängt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.03.2005 – VIII 155/04)

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Kündigungsausschluss

In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beidseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters i. d. R. unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04)

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Kündigungsbegründung

Ein einfacher und klarer Sachverhalt i. S. d. Beschl. v. 22.12.2003 – VIII 94/03 liegt auch dann vor, wenn der Vermieter zusätzlich zu den Angaben in der Kündigung ein Mietkontoblatt beifügt, dessen Saldo geringfügig von dem im Kündigungsschreiben angegebenen Saldo abweicht.
(Quelle: BGH-Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 31/03)

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Kündigungsausschluss

Ein zum Ablauf der Mindestlaufzeit befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Formularmietvertrag ist jedenfalls dann wirksam, wenn er für beide Seiten gelten soll.
(Quelle: BGH-Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 294/03)

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Kündigungsausschluss

Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluss für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher § 9 ABGB) unwirksam (Fortführung des Senatsurt. v. 22.12.2003 – VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).
(Quelle: BGH-Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 379/03)