In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beidseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters i. d. R. unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04)
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