Gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB auf vor dem 01.09.2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31.12.2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 01.01.2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 Abs. 5 S. 2 verdrängt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.03.2005 – VIII 155/04)
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