Kategorien-Archiv Grundstücke / Immobilien

VonHagen Döhl

Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Kundenparkplatzes bei Schnee- und Eisglätte

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Inhaber eines Kundenparkplatzes seinen öffentlichen Parkplatz nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei halten muss und nicht haftet für kleinere vereiste Flächen, die umgangen werden können.
(OLG Koblenz   21.12.2012  5 U 582/12)

VonHagen Döhl

Keine Schmutzwassergebühren für nachweislich zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser

Dass OVG Münster hat entschieden, dass Frischwassermengen, die nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind.  

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat  9 A 2646/11

VonHagen Döhl

Doppelbelastung für BauherrenGrunderwerbssteuer wird geprüft

Bauherren, die ein unbebautes Grundstück erwerben und dieses anschließend bebauen lassen, müssen häufig sowohl auf das Grundstück als auch auf die Kosten des Hausbaus Grunderwerbsteuer zahlen. Derzeit prüft der Bundesfinanzhof, ob das rechtens ist. Bauherren sollten jetzt die richtigen Schritte einleiten.
Derzeit handhaben die Finanzämter die Grunderwerbssteuer unterschiedlich. Der Bundesfinanzhof soll Klarheit schaffen.

Derzeit handhaben die Finanzämter die Grunderwerbssteuer unterschiedlich. Der Bundesfinanzhof soll Klarheit schaffen.

Wer ein fertiges Haus kauft, zahlt für das Komplettpaket aus Grundstück und Immobilie Grunderwerbsteuer. Doch auch dann, wenn das Haus noch gar nicht steht, werden Bauherren mitunter für die Baukosten zur Kasse gebeten.
Möglicherweise zu Unrecht: Der Bundesfinanzhof prüft derzeit, ob die Praxis vieler Finanzämter rechtens ist, auch die Kosten des Hausbaus zu besteuern. Auch wenn die Entscheidung noch aussteht, können betroffene Bauherren jetzt schon ihre möglichen Steuererstattungsansprüche sichern.

In dem zu verhandelnden Fall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben und einige Wochen später mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über die Errichtung eines Doppelhauses abgeschlossen. Das Finanzamt erhob daraufhin die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den Kaufpreis des unbebauten Grundstücks, sondern ging von einem einheitlichen Vertragswerk aus und unterwarf zusätzlich den Wert der Bauleistung der Grunderwerbssteuer. Nach erfolglosem Einspruch erhob das Ehepaar Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht und bekam Recht.

Den Kauf des Grundstücks und den späteren Abschluss des Bauerrichtungsvertrages werteten die Richter als zwei unterschiedliche Vorgänge. Die Verträge seien schließlich an verschiedenen Tagen in verschiedenen Urkunden und darüber hinaus auch von verschiedenen Vertragspartnern über verschiedene Leistungsgegenstände geschlossen worden. Daher falle Grunderwerbsteuer nur für den Grundstückserwerb an. Anders hätte der Fall gelegen, wenn Bau und Grundstück zusammen aus einer Hand erworben worden wären.

Nun muss der Finanzhof Klarheit schaffen. Bauherren sollten derweil, mit Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Geht das Verfahren positiv aus, muss die Steuer auch nicht gezahlt werden.

VonHagen Döhl

Streit um`s Wegerecht?

Nachbarliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Wegerecht nehmen leider zu. Wenn geeignete Baugrundstücke fehlen oder aus anderen Erwägungen werden Grundstücke geteilt und im hinteren Bereich ein zweites Haus gebaut.

Dem Eigentümer des hinteren Hauses wird dann in der Regel eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des zur Straße gelegenen Grundstückes eingeräumt. Das Wegerecht wird im Grundbuch bei beiden Grundstücken eingetragen und bleibt auch bei Veräußerung des Grundstückes erhalten.
Leider ist der Inhalt oft nicht genau fixiert. Oft heißt es lediglich, dass dem herrschenden Grundstück das Recht zum Gehen und Fahren über das dienende Grundstück zu gewähren ist.

Der konkrete Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist dann durch Auslegung zu ermitteln und die Probleme sind vorprogrammiert. Besonders dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks, welches das Wegerecht hat, nicht versteht, dass die Einfahrt, die er über das benachbarte Grundstück benutzt, nicht in seinem Eigentum steht und dass er das Wegerecht schonend auszuüben hat.
Oftmals funktionierte das Wegerecht zwischen den Grundstücksnachbarn in der Vergangenheit über Jahrzehnte einwandfrei. So hat beispielsweise der Bauer, der seine Scheune im Hinterhof verkauft hat, dem Käufer das Wegerecht über sein Grundstück eingeräumt und die Nachbarn lebten über Generationen einvernehmlich miteinander. Dann verkauft beispielsweise der Erbe des Bauern das vordere Grundstück an einen Ortsfremden, der die Gegebenheiten nicht kennt und nicht akzeptieren möchte, dass er dem Nachbarn die Durchfahrt ohne Beeinträchtigungen gewähren muss.
Es gibt Nachbarn, die dann mit Absicht Blumentöpfe in den Weg stellen, Baumaterial in der Einfahrt lagern oder gar Zäune errichten. Der Eigentümer des Grundstückes, der über das Wegerecht verfügt, kann dann geltend machen, dass ihm das Wegerecht ohne Beeinträchtigung gewährt wird – notfalls im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
Anders herum kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beanspruchen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird. Wenn der Nachbar nicht verstehen will, dass er ein fremdes Grundstück benutzt und dabei gewisse Regeln einhalten muss, kann eine Einfriedung Wunder wirken: Der Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstückes darf nämlich sein Grundstück beispielsweise zu seinem Schutz oder zum Schutz seiner Kinder oder Hunde einzäunen, solange er dabei das Wegerecht nicht beeinträchtigt und dem Berechtigten ausreichend Schlüssel für die Tore aushändigt. Damit der Zaun später nicht wieder entfernt werden muss, sollte vorher anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Zu Beweiszwecken wäre es hilfreich, wenn der Gestörte ein Störungsprotokoll mit Lichtbildern anfertigt, in dem Datum, Uhrzeit, Art der Störung und eventuelle Zeugen vermerkt werden. Dieses Protokoll kann auch in einem späteren Rechtsstreit verwendet werden.
Als Zeugen können in einem Rechtsstreit auch Familienangehörige herangezogen werden, die Zeugenaussage eines neutralen Dritten hat allerdings mehr Beweiskraft bei der Beweiswürdigung des Richters im Rahmen der Urteilsfindung.

VonHagen Döhl

Keine Kostentragung eines Bürgers für Bebauungsplanaufstellung

Das VG Koblenz hat entschieden, dass eine Kommune nicht die Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans von einem Bürger verlangen kann, auch wenn zwischen diesen zuvor vertraglich die Aufstellung des Plans gegen Übernahme der Kosten vereinbart worden war.
(VG Koblenz 7 K 910/10.KO)

VonHagen Döhl

mutwillige Teilungsversteigerung

Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).
(BGH Beschluss 15.03.2011, V ZB 177/10)

VonHagen Döhl

Stellungnahme der BRAK zur Eintragungsfähigkeit einer GbR ins Grundbuch

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zur Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch Stellung genommen

I. Zum Gesetzesentwurf im Einzelnen:

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde lange Zeit als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen. Im Zuge der weiteren Entwicklung wurde ihr, ohne sie damit als rechtsfähig anzuerkennen, die Fähigkeit zugesprochen, sich an einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beteiligen (ZIP 1998, 2120).

In seiner grundlegenden Entscheidung vom 29.01.2001 erkannte der BGH der BGB-Außengesellschaft die Rechtsfähigkeit zu. Im Beschluss vom 04.12.2008 hielt der BGH an dieser Entscheidung fest (V ZB 74/08 . DNotZ 2009, 115) und führte zur Grundbuch- und Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie folgt aus:

„Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gerichtsentscheidung mit einem Namen bezeichnet ohne Auflistung der Gesellschafter, so ist sie insoweit auch grundbuchfähig und kann unter diesem Namen als Eigentümer eines Grundstücks oder Gläubiger eines Grundstücksrechts eingetragen werden. Ist kein Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgesehen, so wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ……………“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.“

Diese Entscheidung ist in der Literatur sehr umstritten. Sie wurde als „großes Unglück“ (Vollmer, ZfER 2009, 97), „praktisch untauglich“ (Kesseler, NZM 2009, 190, 192) oder mit den noch deutlicheren Worten kommentiert: „Nun haben wir den Schlamassel.“ (Hertel, DNotZ 2009, 121). Die Kernthese des BGH, dass damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen werden könne, wenn sie denn nur schlagwortartig über einen Namen verfügt, war in der Tat kaum nachzuvollziehen.

Ein praktisches Bedürfnis für diese Art der Eintragung ins Grundbuch war auch nicht ersichtlich.

2. Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren, das am 18.08.2009 in Kraft trat, wurde in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO vorgeschrieben, dass auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch einzutragen sind, wenn für diese ein Recht eingetragen werden soll. Auch das Eigentum an einem Grundstück ist ein solches Recht. Einzutragen sind nach § 15 Abs. 1 lit. c) 1. Halbsatz GBV die Merkmale gemäß § 15 Abs. 1 Nr. a) oder b) GBV, also Vorname und Familienname, Beruf und Wohnort. Wird das Geburtsdatum angegeben, so bedarf es nicht der Angabe des Berufes und des Wohnortes. Bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sind der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben.

3. Als in der Praxis äußerst problematisch hat es sich erwiesen, dem Grundbuchamt die Zusammensetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Auflistung aller Gesellschafter ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurecht erwerben, so muss dies in notariell beurkundeter Form geschehen. Dabei muss dem Notar und dem Grundbuchamt die Existenz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die vertretungsberechtigt Handelnden nachgewiesen werden (OLG Schleswig, Beschl. v. 09.12.2009 – 2 W 168/09 – DNotZ 2010, 296; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.02.2010 – 5 W 371/09 – 134, 5 W 371/09 – DNotZ 2010, 301; OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.04.2010 – 10 W 277/10 – NotBZ 2010, 315).

Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst im Zuge des Immobilienerwerbs gegründet und durch Erklärung beispielsweise in der Kaufvertragsurkunde darauf hingewiesen, dass die Handelnden auf Erwerberseite als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten, so ist dies für den Nachweis der Existenz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Vertretung ausreichend.

Beabsichtigt dagegen eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Immobilie zu erwerben, so ist es höchst umstritten, welche Nachweise nunmehr dem Grundbuchamt vorzulegen sind. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt und durch die Grundbuchämter verschiedentlich gehandhabt:

a) Nach OLG München (Beschl. v. 20.04.2010 – 34 Wx 063/10, 34 Wx 63/10 – DNotI-Report 2010, 149, 158) ist ein Nachweis in der Form des § 29 GBO über die Zusammensetzung einer schon bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht möglich.

b) Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 08.04.2010 – 10 W 277/10 – NotBZ 2010, 315) verlangt in der Form des § 29 GBO die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und einer eidesstattlichen Versicherung der Gründungsgesellschaft darüber, dass sich seit dem Vertragsabschluss keine Veränderung hinsichtlich des Gesellschafterbestandes sowie hinsichtlich der Vertretungsregelung ergeben hat.

c) Nach OLG Saarbrücken (Beschl. v. 26.02.2010 – 5 W 371/09 – 134, 5 W 371/09 – DNotZ 2010, 301) genügt der notarielle Erwerbs- bzw. Übertragungsvertrag, in dem die Gründung und Existenz der dort genannten Gesellschaft, der jeweilige Gesellschafterbestand und die Vertretungsregelung bestätigt wird, für den grundbuchrechtlichen Nachweis.

d) Lautner (NotBZ 2009, 77, 83) spricht sich dafür aus, den Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretungsberechtigung der Handelnden durch Vorlage des öffentlich beglaubigten oder des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages zu führen.

e) In der aktuellen Handhabung der Grundbuchämter ergeben sich insoweit teilweise erhebliche Unterschiede:

(1) Das Grundbuchamt Hannover verlangt lediglich die Erklärung, dass bestimmte Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln. Gegebenenfalls wird bei Erwerb durch eine bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vorlage des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages erbeten. Insoweit erscheint kaum nachvollziehbar, dass nicht einmal die Vorlage des Vertrags in beglaubigter Form verlangt wird. Dies dürfte der derzeitigen unsicheren Praxis geschuldet sein.

(2) Das Grundbuchamt Frankfurt lässt unproblematisch die Erklärung der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreichen, dass die handelnden Personen auf Erwerberseite als alleinige Gesellschafter einer bereits existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln würden und sich keine Veränderung mehr im Gesellschafterbestand ergeben hätten.

(3) Ausweislich der Mitteilung der Hamburger Notarkammer vom 08.02.2011 sei die Situation in Hamburg derzeit völlig unklar. Es gäbe Rechtspfleger, die – ähnlich der Auffassung des OLG München – eine derzeit existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch mit der Begründung nicht eintragen würden, die Zusammensetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei in der Form des § 29 GBO nicht nachzuweisen. Andere Rechtspfleger ließen die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages oder einer Erklärung der Handelnden, dass sie die Mitglieder der Erwerber-Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien, ausreichen.

II. Vorschlag der BRAK:

Die BRAK empfiehlt aufgrund der unsicheren Rechtslage, im notariellen Kauf- bzw. Übertragungsvertrag folgende Formulierung zu treffen:

„Der Verkäufer verkauft an die bereits existierende ABC Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C mit dem Sitz in…………… gegründet am …………… .Für die grundbuchrechtliche Durchführung wird die Existenz der Gesellschaft in der behaupteten Form hiermit von den Gesellschaftern A, B und C i.S.d.§ 29 GBO bestätigt. Wir haben vereinbart, dass jeder von uns berechtigt ist, die Gesellschaft allein unter Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes zu vertreten. Wir bestätigen auch diese Vereinbarung vorsorglich nochmals.
Vorsorglich gründen die beteiligten Gesellschafter A, B und C hiermit für den Fall der Nichtexistenz der vorgenannten Gesellschaft in der behaupteten Form die ABC Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C mit der vorgenannten Vertretungsregelung.“

VonHagen Döhl

Rodeln im Stadtpark auf eigene Gefahr

Nicht immer können Grundstückseigentümer als Verkehrssicherungspflichtige für eigene Unachtsamkeiten von Unfallgeschädigten haftbar gemacht werden.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine gerichtlich in Anspruch genommene Stadt aus Verkehrssicherungsgründen nicht verpflichtet ist, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.
Der Kläger rodelte im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen. Seine gegen die Stadt gerichtete Klage auf Schadensersatz blieb in erster Instanz erfolglos.
Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Es bestehe schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch sind. Den Kläger treffe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar ist. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen.
(OLG Hamm, Urteil vom 3.9.2010 I-9 U 81/10)
Auch wenn der Grundstückseigentümer grundsätzlich für die Verkehrssicherheit verantwortlich ist, entbindet dies Dritte nicht von Ihrer Pflicht zur eigenen Aufmerksamkeit und Umsicht.

VonHagen Döhl

12 dm²-Überbau im Wald muss nicht abgerissen werden

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Überbau von 12 dm² eines an einen Forst grenzenden Grundstückes nicht beseitigt werden muss.
Das Land Brandenburg verkaufte im Jahre 2003 einen über 300 Hektar großen Forst, der im Bezirk des Landgerichts Neuruppin liegt. An diesen Forst grenzt ein Grundstück an, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, an das in den Jahren 1972 bis 2001 in drei Bauabschnitten vom Kellergeschoss ausgehend bis zum Dachgeschoss angebaut worden war. Die Käufer des Forstes ließen im Jahre 2006 eine Vermessung eines zum Forst gehörenden neben dem Wohngrundstück liegenden drei Meter breiten Flurstücks vornehmen. Dabei stellte sich heraus, dass eine Ecke des Anbaus in einem Umfang von ca. 12 dm² (= 1200 cm², dies entspricht ungefähr einem Papierblatt in der Größe A3) in ihr Grundstück hineinragt. Die Erwerber des Forstes erhoben gegen den Eigentümer des Wohngrundstücks Klage auf Beseitigung des Überbaus sowie von Überwuchs. Das LG Neuruppin hat der Klage mit Urteil vom 12.06.2009 stattgegeben und den Eigentümer des Wohngrundstücks verurteilt, einen Teil des Gebäudes mit einer Größe von 0,11875 m² sowie den Überwuchs entlang der Grundstücksgrenzen zu beseitigen.
Das Brandenburgische OLG hat auf die Berufung des Eigentümers des Wohngrundstücks die Klage abgewiesen.
Zwar sei das Eigentum an dem Forst durch den Überbau beeinträchtigt. Die 1972, 1985 und 2001 erfolgten Überbauten müssten auch grundsätzlich nicht geduldet werden, weil die Grenze grob fahrlässig überbaut worden sei. Soweit es die Anbauten aus den Jahren 1972 und 1985 angehe, könne jedoch wegen des erheblichen Zeitablaufs kein Abriss verlangt werden.
Wegen der Aufstockung des Gebäudes im Dachbereich im Jahre 2001, die mit Dämmarbei-ten verbunden waren, bestehe ausnahmsweise deshalb kein Anspruch auf Abriss des Überbaus, weil der mit dem Abriss verbundene Aufwand in einem groben Missverhältnis zu dem dadurch zu gewinnenden Vorteil der Forsteigentümer stehen würde. Zu berücksichtigen sei, dass der Überbau nur eine Fläche von 12 dm² des über 300 Hektar großen Forstes be-ansprucht und das Flurstück, in das er hineinragt, nicht getrennt von dem Forst wirtschaftlich nutzbar ist. Der Überbau beeinträchtige das Eigentum an dem Forst nicht. Dass die Forsteigentümer das vermessene, drei Meter breite Flurstück als Holzabfuhrweg nutzen wollten, könne ihnen nicht geglaubt werden, weil unmittelbar neben diesem Flurstück hierfür ein sieben Meter breiter Weg zur Verfügung stehe und zum Holztransport geeignete Fahr-zeuge selbst schon eine Breite von drei Metern aufweisen.
Die Beseitigung des Überbaus würde im übrigen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-dern, so dass auch aus diesem Grund der Beseitigungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Den reinen Beseitigungskosten von rund 2.000 Euro stehe der finanzielle Wert der überbauten Grundstücksfläche im Cent-Bereich gegenüber.
Der Anspruch der Forsteigentümer auf Beseitigung überhängender Zweige sei verjährt.
(OLG Brandenburg 27.10.2010 5 U 103/09)

VonHagen Döhl

Wohnungseigentum: Abänderung eines Umlageschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

Auch ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden. Die Abänderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG muss transparent gestaltet werden; hierfür genügt es nicht, dass einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird. Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. § 16 Abs. 4 WEG weist den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zu, einen die Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen betreffenden Verteilungsschlüssel zu ändern.
(BGH-Urteil vom 09.07.2010 – V ZR 202/09)