Streit um`s Wegerecht?

VonHagen Döhl

Streit um`s Wegerecht?

Nachbarliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Wegerecht nehmen leider zu. Wenn geeignete Baugrundstücke fehlen oder aus anderen Erwägungen werden Grundstücke geteilt und im hinteren Bereich ein zweites Haus gebaut.

Dem Eigentümer des hinteren Hauses wird dann in der Regel eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des zur Straße gelegenen Grundstückes eingeräumt. Das Wegerecht wird im Grundbuch bei beiden Grundstücken eingetragen und bleibt auch bei Veräußerung des Grundstückes erhalten.
Leider ist der Inhalt oft nicht genau fixiert. Oft heißt es lediglich, dass dem herrschenden Grundstück das Recht zum Gehen und Fahren über das dienende Grundstück zu gewähren ist.

Der konkrete Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist dann durch Auslegung zu ermitteln und die Probleme sind vorprogrammiert. Besonders dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks, welches das Wegerecht hat, nicht versteht, dass die Einfahrt, die er über das benachbarte Grundstück benutzt, nicht in seinem Eigentum steht und dass er das Wegerecht schonend auszuüben hat.
Oftmals funktionierte das Wegerecht zwischen den Grundstücksnachbarn in der Vergangenheit über Jahrzehnte einwandfrei. So hat beispielsweise der Bauer, der seine Scheune im Hinterhof verkauft hat, dem Käufer das Wegerecht über sein Grundstück eingeräumt und die Nachbarn lebten über Generationen einvernehmlich miteinander. Dann verkauft beispielsweise der Erbe des Bauern das vordere Grundstück an einen Ortsfremden, der die Gegebenheiten nicht kennt und nicht akzeptieren möchte, dass er dem Nachbarn die Durchfahrt ohne Beeinträchtigungen gewähren muss.
Es gibt Nachbarn, die dann mit Absicht Blumentöpfe in den Weg stellen, Baumaterial in der Einfahrt lagern oder gar Zäune errichten. Der Eigentümer des Grundstückes, der über das Wegerecht verfügt, kann dann geltend machen, dass ihm das Wegerecht ohne Beeinträchtigung gewährt wird – notfalls im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
Anders herum kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beanspruchen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird. Wenn der Nachbar nicht verstehen will, dass er ein fremdes Grundstück benutzt und dabei gewisse Regeln einhalten muss, kann eine Einfriedung Wunder wirken: Der Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstückes darf nämlich sein Grundstück beispielsweise zu seinem Schutz oder zum Schutz seiner Kinder oder Hunde einzäunen, solange er dabei das Wegerecht nicht beeinträchtigt und dem Berechtigten ausreichend Schlüssel für die Tore aushändigt. Damit der Zaun später nicht wieder entfernt werden muss, sollte vorher anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Zu Beweiszwecken wäre es hilfreich, wenn der Gestörte ein Störungsprotokoll mit Lichtbildern anfertigt, in dem Datum, Uhrzeit, Art der Störung und eventuelle Zeugen vermerkt werden. Dieses Protokoll kann auch in einem späteren Rechtsstreit verwendet werden.
Als Zeugen können in einem Rechtsstreit auch Familienangehörige herangezogen werden, die Zeugenaussage eines neutralen Dritten hat allerdings mehr Beweiskraft bei der Beweiswürdigung des Richters im Rahmen der Urteilsfindung.

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